Kampfradler oder Unwissende?

Kampfradler oder nur Unwissende?
[Aktualisiert am 15. April 2015]

 

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Am Gehweg unterwegs …

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Telefonierend über den Zebrastreifen, direkt vor der Polizei!

 

Jedes Mal wenn ich in Gerasdorf auf der BP-Tankstelle in der Leopoldauerstraße tanke, und mir dann bei einem Kaffee eine kleine Ruhepause gönne, komme ich mir schon wie in Wien vor …

Gegenüber der Tankstelle verläuft ein Gehsteig. Der ist ohnehin nicht breit. Und doch ist das ein Fahrradhighway! Ich habe in 30 Minuten sage und schreibe 18 Radler gezählt! Laut Aussage des Tankwarts ist das schon ganz normal an dieser Stelle. Fußgänger und Kinder werden hier bewusst gefährdet!

Ganz normal?

Nun, ebenfalls neben der Tankstelle befindet sich ein Polizeiposten. Offensichtlich sind die Beamten da entweder blind, oder sie pfeifen einfach darauf, die Radler zu stellen und abzustrafen. Ist doch wichtiger, die 30er-Zonen in Gerasdorf gegen rasende Autofahrer zu schützen.

Sind das alles der StVO nicht mächtige Verkehrsteilnehmer?

Dann müsste der Staat hier einmal verpflichtende Kurse einführen, damit auch diese Verkehrsteilnehmer Kenntnis davon bekommen, um sich und andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr zu gefährden!

Oder sind es einfach Kampfradler und “Scheißminixe”, die aufgrund der fehlenden Identifizierungsmöglichkeit wie eines Kennzeichens, einfach in ihrer Anonymität machen was sie wollen?

Dann muss die Exekutive einmal beinhart durchgreifen, und dem Treiben ein Ende setzen!

Die Fußgänger sind schon eine Gefahr für den Autofahrer, weil diese denken, sie hätten generell überall Vorrang. Doch hat einer dieser “Vorrangerzwinger” schon mal daran gedacht, dass ein Fahrzeug aufgrund eines technischen Gebrechens oder einer kurzen Unachtsamkeit des Lenkers (weil er sich auf bei rot drüberknallende Radfahrer, hunderte Tafeln und Linien, oder sonst was im Straßenverkehr konzentrieren muss!), diese Verfrorenheit damit enden kann, überfahren zu werden?

Auch wenn die meisten Radler und Fußgänger diesen “Ich hab immer Vorrang” Gedanken in sich haben, und meist von den Gerichten diesen “armen” Verkehrsteilnehmern gegenüber einem KFZ-Lenker Recht gegeben wird … welchen Sinn hat es, vielleicht ein paar Tausender Schmerzensgeld zu bekommen, aber ein Leben lang einen lebensbeeinträchtigenden Schaden davon zu tragen?

 

Wichtige Verkehrsregeln

Für eine sichere Fahrt mit Ihrem Fahrrad gilt es wichtige Verkehrsregeln zu beachten.

  • Beim Abbiegen immer ein Handzeichen geben.
  • Beim Zufahren auf Kreuzungen das Tempo drosseln.
  • Tempolimits einhalten und die Fahrgeschwindigkeit dem eigenen Können anpassen.
  • Die Verkehrstafeln “Vorrang geben” oder “Halt” gelten auch für Radfahrerinnen/Radfahrer.
  • Fußgängerinnen/Fußgänger haben auf dem Schutzweg (“Zebrastreifen”) Vorrang.
  • Schienenfahrzeuge und Einsatzfahrzeuge (z.B. Rettung) haben Vorrang.Den Vorrang anderer beachten.
  • Zu geparkten Autos einen seitlichen Sicherheitsabstand halten und auf öffnende Autotüren achten.
  • Einen angemessenen Abstand zu vorausfahrenden Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmern einhalten.
  • Auf Fußgängerinnen/Fußgänger achten, die neben dem Radweg gehen.
  • Rad fahren gegen die Einbahn ist in Einbahnstraßen nur erlaubt, wenn eine Zusatztafel ausdrücklich darauf hinweist! In Wohnstraßen ist Rad fahren gegen die Einbahn generell erlaubt.
  • Mit dem Fahrrad ist grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen; ist eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benutzt werden (Ausnahme: u.a. nicht benützungspflichtige Radwege bzw. nicht benützungspflichtige Geh- und Radwege)
  • Auf Autobahnen und Autostraßen ist das Fahrrad fahren verboten.
  • Nebeneinander Rad fahren ist auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen, in Begegnungszonen und – auf sonstigen Straßen mit öffentlichem Verkehr – bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern erlaubt. Beim Nebeneinanderfahren muss der äußerste rechte Fahrstreifen benutzt werden. In Fußgängerzonen dürfen Radfahrerinnen/Radfahrer nebeneinander fahren, wenn das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrrädern erlaubt ist.

Tempolimits

Für Radfahrerinnen/Radfahrer gelten grundsätzlich die gleichen Tempolimits wie für andere Fahrzeuglenkerinnen/Fahrzeuglenker:

  • Ortsgebiet maximal 50 km/h
  • Freilandstraßen maximal 100 km/h

Wichtig ist die Sonderregelung für Radfahrerüberfahrten (= durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil), außer die Kreuzung wird durch eine Ampel oder durch die Exekutive geregelt:

Radfahrerinnen/Radfahrer dürfen sich ungeregelten Radfahrerüberfahrten mit höchstens 10 km/h nähern. Außerdem dürfen sie diese Radfahrerüberfahrten nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für deren Lenkerin/dessen Lenker überraschend befahren.

ACHTUNG

Wenn ein Verkehrsschild auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung hinweist, dann ist diese genauso von Radfahrerinnen/Radfahrern einzuhalten (z.B. Zone 30 im Ortsgebiet).

Abstellen von Fahrrädern

Laut Straßenverkehrsordnung sind Fahrräder so aufzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 m breit, dürfen Fahrräder auch auf dem Gehsteig abgestellt werden. Es ist aber zu empfehlen, einen Fahrradabstellplatz zu benutzen, wenn sich einer in der unmittelbaren Nähe befindet.

Auf einem Gehsteig sind Fahrräder platzsparend aufzustellen, sodass Fußgängerinnen/Fußgänger nicht behindert und Sachen nicht beschädigt werden.

Im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel dürfen Fahrräder nicht abgestellt werden, außer wenn dort ein Fahrradabstellplatz vorhanden ist.

Benutzung von Verkehrsflächen und Fahrverbote

Folgende Verkehrsflächen dürfen Sie als Radfahrerin/Radfahrer benutzen:

  • Fahrbahn. Ist allerdings eine Radfahranlage vorhanden, muss diese benutzt werden.
    (Ausnahme: u.a. nicht benützungspflichtige Radwege bzw. nicht benützungspflichtige Geh- und Radwege)
  • ‘Radwege’ sowie ‘Geh- und Radwege’
  • Radfahrstreifen (für den Radverkehr markierter Teil der Fahrbahn, muss vom ruhenden und fließenden Verkehr freigehalten werden)
  • Mehrzweckstreifen (ein Radfahrstreifen, der unter besonderen Umständen auch von anderen Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmern befahren werden darf)
  • Radfahrerüberfahrt (durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrerinnen/Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil)
  • Wohnstraßen
  • Fußgängerzonen in Schrittgeschwindigkeit und nur dann, wenn dies durch Beschilderung ausdrücklich erlaubt wird
  • Fahrradstraßen
  • Begegnungszonen

Rad fahren auf Schutzwegen (“Zebrastreifen”) ist nicht erlaubt, das Schieben des Fahrrades jedoch schon.

Fahrverbote für Fahrräder:

  • Gehsteig (außer zum Queren z.B. im Zuge der Zufahrt zu einem Fahrradabstellplatz)
  • Gehweg
  • Auf dem für Fußgängerinnen/Fußgänger bestimmten Teil eines (getrennten) ‘Geh- und Radweges’
  • Autobahn
  • Autostraße
  • Beschilderte Fahrverbote

Das Schieben eines Fahrrades ist auf diesen Verkehrsflächen – ausgenommen Autobahn und Autostraße – erlaubt. Wer ein Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrerin/Radfahrer.

HINWEIS

Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, sowie mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 80 cm sind, darf die Radfahranlage benützt werden. Mit Fahrrädern mit Anhängern, die nicht für die Personenbeförderung bestimmt sind (z.B. Lastenanhänger), und mit mehrspurigen Fahrrädern, die breiter als 80 cm sind, ist immer die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen.

Telefonieren

Telefonieren während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung ist verboten.

Alkoholbestimmungen

Für Radfahrerinnen/Radfahrer gilt ein Alkohollimit von 0,8 Promille (0,4 mg Alkohol je Liter Atemluft).

 

Nachtrag vom 11. April 2015:

Das dürften die meisten Radfahrer auch nicht wissen! Nachrang beim Verlassen eines Radweges in folgenden Verkehrssituationen:

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1 Kommentar

    • Gerald K. Hölzl auf 10. April 2015 bei 19:18
    • Antworten

    Die meisten Radfahrer sind schon deshalb so siegessicher, weil sie ganz genau wissen, dass Radfahren politisch korrekt ist und die Exekutive erst dann aktiv wird, wenn einem Beamten ein Radfahrer über die Zehen fährt.

    Leider!

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