Der Hund läuft mit „Recht“ …

Der Hund läuft mit „Recht“ oder wie ist das mit der Straßenverkehrsordnung (StVO)?

img_2879

Der Hund kann laufen und laufen … ein tolles Gefühl, wenn man so dahinradelt,´und den „Vierbeiner“ an seiner Seite hat … Unabhängig von der gesundheitlichen Frage stellt sich eine weitere, eine rechtliche: „Na, darf er denn das?“ – Um es gleich vorweg zu nehmen: Meist nicht!

Es war 1960, als in Österreich die StVO im Parlament beschlossen wurde. Da ging es um neue Rechtsvorschriften, Definitionen, Verkehrszeichen, Vertrauensgrundsatz, etc. – haben wir ja alles schon mal in der Fahrschule gelernt. Kein Jurist dachte damals daran, dass Jahrzehnte später zig-tausende Menschen mit Autos, Motorrädern, Fahrrädern usw. unterwegs sein würden. Geschweige denn, dass Menschen mit „Bikes“ unterwegs sind und den Hund daneben herlaufen lassen oder zur Zugarbeit einspannen …

Die Rechtslage ist eindeutig: Laut StVO § 99, Abs. 3 lit f ist es verboten, Hunde neben oder hinter einem Fahrzeug an der Leine laufen zu lassen. Das hat in der StVO weniger einen gesundheitlichen Hintergrund, sondern es geht um die Verkehrssicherheit. Es geht also darum, dass man den Hund nicht neben einem Fahrrad, Moped, Motorrad, mit ausgestreckter Hand aus dem Autofenster oder an der Stoßstange angebunden an der Leine – z. B. auf einer Bundesstraße „Gassi führt“.

Jetzt muss man aber wissen, was eigentlich ein „Fahrzeug“ ist! Dies ist u. a. in der StVO § 2 geregelt: von Fahrrädern beginnend, über alle einspurigen Fahrzeuge bis hin zu Autos, LKWs, etc.

Dem stehen noch Fuhrwerke gegenüber: dies sind „Fahrzeuge“, die nach seiner Bestimmung durch Menschen oder Tiere fortbewegt, also gezogen werden. Ein Fahrrad ist daher KEIN Fuhrwerk, weil es durch menschliche Muskelkraft über Pedale betrieben wird …? – außerdem dürfen laut StVO § 68 Fahrräder nicht „in einer verkehrsmäßigen Art“ gebraucht werden. Dazu gehört auch – von Hunden gezogen zu werden …

Kurz gesagt 1960, hat man an das älteste Zugtier des Menschen, den Hund, nicht gedacht und natürlich auch nicht an moderne Hundesportarten, wie Zugwagen oder eben sportliche Hundeschlittenfahrten (heute definieren Juristen Zugtiere so, dass sie für diese Aufgabe geeignet sein müssen – sehr „erzogene“ Huskies vor einem Schlitten gelten als geeignet, jedoch ein Westie vor einem Hunde-Trainingswagen ist dafür nicht geeignet … ?).

Spiel- und Sportgeräte (u. a. Rodeln, Leiterwagen, Roller, Kinderräder, Langlaufski u. ä.) gelten NICHT als Fuhrwerk und haben daher auf öffentlichen Straßen, die der StVO unterliegen, nichts zu suchen. (Dies gilt auch für Forststraßen, und Wege wo ein allgemeines Fahrverbot besteht!)

Noch einmal zurück zu Hund und Fahrrad: Da aktuelle Landesgesetze oder Gemeindeverordnungen das Freilaufen von Hunden manchmal z. B. im Gemeindegebiet erlauben, darf ein Hund wohl unangeleint (???) neben dem Rad herlaufen, nicht aber angeleint!!! Natürlich muss der Hund im engsten Einflussbereich des Radfahrers sein und darf durch sein Verhalten keinen Unfall verursachen. Die Verantwortung dafür hat stets der Hundebesitzer.

Darf nun nirgendwo ein Hund neben dem Fahrrad herlaufen? Also überall dort wo die StVO NICHT gilt! Übrigens auch nicht auf Radwegen, Forststraßen, etc. Die Verkehrsflächen sind in § 2 genau definiert.

Jeder Weg, jede Straße, die durch ein Verkehrszeichen, die in der StVO „eingeschränkt“ sind, gilt die StVO.

Ein paar Beispiele:

Auf allen Wegen, die zwischen Feldern, Wiesen, Weingärten, Wäldern, etc. führen und durch ein Verkehrszeichen, das der StVO unterliegt, geregelt ist, gilt die StVO – d. h.: steht irgendwo ein offizielles Fahrverbotszeichen mit der Zusatztafel „ausgenommen Radfahrer“ – gilt die StVO. Gibt es wo eine blaue Tafel „Radweg“ – gilt auch dort die StVO.

Anmerkung – meist darf man auf diesen Wegen jedoch mit dem Fahrrad und dem unangeleinten Hund unterwegs sein … ausgenommen im Wald oder in der Vegetationsphase der Landwirtschaft (Hier darf der Hund NICHT in die Felder laufen).

Wie erkennt man Wege und Straßen, wo man mit dem Hund und Fahrrad unterwegs sein darf? Meist nur daran, dass es keine Tafel bzw. kein „StVO- Verkehrszeichen“ gibt. Also für uns „Laien“ kaum zu erkennen …

Klar ist natürlich, dass Fahrrad und Hund niemals auf Bundesstraßen oder „schnellen“ Landstraßen unterwegs sein sollen. Schon allein wegen der eigenen Sicherheit.

Auch sollte man mit dem Hund nicht auf Asphalt unterwegs sein! Das schadet den empfindlichen Hundepfoten und Langzeitschäden sind fast vorprogrammiert!

Aufgrund dieser Gesetzeslage ist es eigentlich in Österreich außerhalb von Privatgrundstücken und NICHT-StVO-geregelten Wegen und Verkehrsflächen verboten Bikejöring oder Scooterjöring zu betreiben …

Schreibe einen Kommentar

Deine Email-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*