Die Novellierung der 2. Tierhalteverordnung (Tierschutzgesetz)

Die Novellierung der 2. Tierhalteverordnung (Tierschutzgesetz)
[maj update=”28/07/16″][/maj]

Im November 2015 hatte ich bereits massiv darauf aufmerksam gemacht, dass eine Novellierung der 2. Tierhalteverordnung des Österreichischen Tierschutzgesetzes ansteht. Und wie nicht anders zu erwarten, wurde ich wieder einmal ignoriert und die Warnung als Schwachsinn abgetan. Klar stammte ja von mir …

Nun ist mit 24. März 2016 genau das vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beschlossen worden, und der große Aufschrei in der Szene ließ nicht lange auf sich warten. War auch klar. Jetzt wurde jedem bewusst, das meine Warnung nicht Schwachsinn war. Ich könnt mich biegen vor Schadenfreude und Lachen liebe Ignoranten! Jetzt versucht ihr krampfhaft einen Ausweg zu finden, und arbeitet schon daran wie man diese neuen Regelungen umgehen kann. Typisch. Doch wer war dabei eingebunden und involviert? DAS traut sich offensichtlich niemand öffentlich sagen. Nun, ich hab kein Problem damit, weil ich es schriftlich habe.

Zitat aus dem mir vorliegenden Mail:

“… Wie ich Ihnen bereits geschrieben habe, hat sich die AG Heim-, Hobby- und Sporttiere des Tierschutzrates vor etlichen Jahren mit dieser Thematik befasst. In den Diskussionsprozess waren damals auch Vertreter folgender Vereine eingebunden: HSVS-ÖSHS, ISRS und BSSC! Die Verordnung mit der die 2. Tierhaltungs-Verordnung geändert wird, war vom 17.7.2015 bis 21.8.2015 in Begutachtung. Ich weiß nicht, wie die einzelnen „Schlittenhundevereine“ untereinander vernetzt sind, gehe aber davon aus, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt die Betroffenen über die Änderungspläne informiert waren und auch entsprechende Stellungnahmen dazu abgegeben haben.”

Also die drei SSVÖ-Vereine! Herrschaften gut und super haben es weder für notwendig erachtet, die anderen Schlittenhundevereine darüber zu informieren, noch über den Begutachtungszeitraum auch nur ein Wort zu verlieren. Das nennt man Ausgrenzung und abgehobene Arroganz! Typisch für die Szene!

 

Doch nun die für uns relevanten Änderungen im Bereich Schlittenhunde:

5. In Anlage 1 wird nach Punkt 1.7. folgender Punkt 1.8. angefügt:

„1.8. Schlittenhunde bei Sport- und Freizeitaktivitäten

(1) Allgemeines:

1. Schlittenhunde dürfen während des Trainings und der Wettkämpfe vorübergehend angebunden werden.

2. Schlittenhunde, die während des Rennens die Leistung verweigern, dürfen, unabhängig von der Ursache, nur mit üblichen Stimmsignalen, jedoch nicht mit Zwang, Druck, physischer Einwirkung, In-Angst-Versetzen oder anderen tierschutzrelevanten Methoden zum Weiterlaufen veranlasst werden.

3. Während des Rennens auffällig gewordene Schlittenhunde sind unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Boxen für den Transport und die Unterbringung vor Ort:

1. Größe:

a) Es ist eine Fläche für jeden Schlittenhund erforderlich, die ein entspanntes Liegen, ein Stehen in aufrechter Stellung und ein Drehen des Schlittenhundes ermöglicht. Die Boxen müssen so konstruiert sein, dass die Schlittenhunde ohne Schwierigkeiten herausgenommen werden können. Liegen muss in Seitenlage mit ausgestreckten Gliedmaßen und zusammengerollt möglich sein.

b) Bei einer Veranstaltung von mehr als drei Tagen hat die Größe der Boxen den Mindestmaßen der Tabelle zu entsprechen, wobei eine Abweichung von max. 10% der Fläche oder von max. 5% der Höhe erlaubt ist, wenn die Vorgaben von lit. a) eingehalten sind.

snap23114

2. Sonstige Anforderungen:

a) Das Boxenmaterial muss wasserdicht sein. Die Boxen müssen Schutz vor Witterung (Regen, Kälte, Hitze, Sonne, Wind etc.) und sonstigen schädlichen Einwirkungen (Abgasen und Streusalz etc.) bieten und müssen so beschaffen sein, dass die Tiere keine Verletzungen, insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können. Die Liegefläche in den Boxen muss rutschfest und mit saugfähigem, isolierendem Material versehen sein. Wird Einstreu verwendet, so muss diese hygienisch einwandfrei und von guter Qualität sein.

b) Sowohl am stehenden als auch am fahrenden Fahrzeug muss eine ausreichende Luftzufuhr gewährleistet sein, Luftschlitze müssen im oberen Drittel an allen Seiten vorhanden sein, eine Seite muss mit Gitterstäben offen sein. Die Fläche mit Belüftungsvorrichtungen muss mindestens 16% der Gesamtoberfläche aller vier Seiten ausmachen. Die Belüftung muss dergestalt sein, dass sich nicht übermäßige Wärme aufstauen kann und der Schlittenhund, insbesondere während der Fahrt, keiner Zugluft ausgesetzt wird. Kondenswasserbildung ist zu vermeiden. Für eine ausreichende Be- und Entlüftung ist zu sorgen. Der Schlittenhund darf nicht im Zug liegen, Zuluft muss oberhalb des liegenden Schlittenhundes einströmen.

c) Bei Doppelbelegung dürfen nur verträgliche Schlittenhunde in die Box verbracht werden, die Schlittenhunde dürfen sich nicht gegenseitig behindern.

d) Die Unterbringung in den Boxen darf während der Nachtruhe (z. B. von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr) max. neun Stunden betragen. Unter Tags darf eine Unterbringung in Boxen für längstens drei Stunden durchgehend erfolgen. Die Tiere dürfen unter Tags nicht länger als insgesamt sechs Stunden in Boxen untergebracht werden.

e) Das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtung verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen.

(3) Stake out:

1. Die Schlittenhunde dürfen nicht länger als 90 Minuten unbeschäftigt (ohne direkten Kontakt zum Musher) am Stake-Out befestigt werden.

2. Es ist nach Möglichkeit ein kunststoffummanteltes Edelstahlkabel, möglichst jedoch keine Kette, zu verwenden.

3. Bei Verwendung von Ketten darf von diesen keine Verletzungsgefahr für die Tiere ausgehen.

4. Die Abgänge vom Hauptkabel müssen zumindest 80 cm lang und mit zwei Wirbeln versehen sein. Eine Verwicklung von Nachbarhunden muss ausgeschlossen sein. Die Einzelabgänge sind so zu konzipieren, dass sich der Schlittenhund drehen und strecken, ohne Behinderung durch seine Teamkameraden Futter und Flüssigkeit aufnehmen und auch soziale Kontakte durch Beschnuppern und Berühren pflegen kann. Während der Dauer der Anbindung hat der Musher seine Schlittenhunde zu beaufsichtigen.

(4) Mindestalter:

1. Die Teilnahme an sogenannten Trainingscamps ist erst erlaubt, wenn die teilnehmenden Tiere mindestens den 12. Lebensmonat vollendet haben.

2. Die Teilnahme an Sprintrennen (6 km bis max. 18 km) ist erst erlaubt, wenn die teilnehmenden Tiere mindestens den 15. Lebensmonat vollendet haben.

3. Die Teilnahme an Mitteldistanzrennen (bis max. 25 km) oder Langdistanzrennen (bis max. 70 km) ist erst erlaubt, wenn die teilnehmenden Tiere mindestens den 18. Lebensmonat vollendet haben.”

 

So weit so gut. Nun ergeben sich aber doch einige relevante Fragen dazu, und ich habe mir natürlich wie immer erlaubt, mit meinen Fragen das BMG zu bemühen, und schickte folgendes Mail an die gesetzgebende Behörde:

 

Werte Damen und Herren,

seit heute liegt uns das „Bundesgesetzblatt mit der 68. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit mit der die 2. Tierhaltungsverordnung geändert wird“  vor, und wirft bei uns einige Fragen auf, die wir nun an Sie mit der Bitte um Aufklärung oder Beantwortung stellen:

Wie werden „Schlittenhunde“ vom Gesetzgeber aus definiert? Was ist unter der Bezeichnung Schlittenhunde zu verstehen? Welche Rassen? Nur die von der FCI anerkannten 4 Schlittenhunderassen (Siberian Husky, Alaskan Malamute, Samojede und Grönlandhund) oder auch Alaskan Husky, German Trail Hound, und alle neuen Schlittenhunderassen die nicht von der FCI erfasst sind? Was zeichnet Schlittenhundesport aus? Schlittenhundesport wird mit Hundeschlitten, Trainingswagen, Bike, Scooter, Laufen und Trekking ausgeübt. Gelten die Einschränkungen bezüglich Transportboxen, Stake-Out und Mindestalter NUR für die 4 anerkannten Schlittenhunderassen, oder ALLE Hunderassen die bei solchen Events teilnehmen und dieselben Unterbringungen und Stake-Outs haben wie Schlittenhunde? Wenn nicht, dann sehen wir eine Ungleichbehandlung zwischen Schlittenhunden und anderen Hunden bei gleichen Sportarten! Das würde rechtlich gesehen wahrscheinlich nicht halten, weil man Sportler mit Schlittenhunden und Sportler mit anderen Hunden differenziert und Schlittenhundehaltern Auflagen erteilt die die Halter normaler Hunde nicht einhalten müssten!

Wenn also ein Schlittenhunde (Siberian Husky) und ein normaler Hund (Border Collie) die gleiche Arbeit vor einem Bike, Scooter oder Trainingswagen, beim Laufen oder Trekking verrichtet, gelten die neuen Bestimmungen also NUR für den Schlittenhunde, aber NICHT für den Border Collie?? Wie ist das alles zu verstehen? Schlittenhundesportarten werden auch von Nicht-Schlittenhunden und Nicht-Schlittenhundevereinen ausgeübt! Wie wird das also gehandhabt?

Wie werden die neuen Bestimmungen kontrolliert? Wer kontrolliert? Wie wird zwischen Sportveranstaltungen von Schlittenhundesportvereinen, Laufhundesport- vereinen, Dogtrekkingvereinen, Eventagenturen, oder sogar privat veranstalteten Events unterschieden, beziehungsweise die Einhaltung der neuen Bestimmungen kontrolliert? All die genannten Vereinsarten betreiben die gleichen Sportarten, jedoch mit unterschiedlichen Hunden, aber gleicher Stake-Out und Boxenhaltung!

Zur Angabe „Die Teilnahme an sogenannten Trainingscamps ist erst erlaubt, wenn die teilnehmenden Tiere mindestens den 12. Lebensmonat vollendet haben“ würden wir gerne wissen, was unter einer Teilnahme zu verstehen ist? Die Anwesenheit des Hundes am Trainingscamp selbst, oder die Teilnahme an Trainings- einheiten, also eingespannt und arbeitend?

Wer ist für die richtige Boxengröße zur Unterbringung der Hunde verantwortlich? Der Veranstalter eines Events, oder der Hundehalter selbst? Und wie wird das bei den verschiedenen Veranstaltungen der verschiedenen Vereinstypen unterschieden und kontrolliert?

Ich weiß, das sind viele Fragen, aber unsere Mitglieder und Sportler wollen hier genaue Informationen haben, und auch wir haben Schlittenhunde und Nicht-Schlittenhunde im Verein. Auf alle Fälle bedanke ich mich schon im Vorhinein für die Beantwortung unserer Fragen, und verbleibe mit freundlichem Gruß,

Christian Veigl
08.04.2016

 

Die Antwort des BMG ist meines Erachtens eine reine LMAA-Beantwortung:

 

Sehr geehrter Herr Veigl!

Vielen Dank für Ihr Schreiben an das Bundesministerium für Gesundheit!

Zu Ihrem Anfrage wäre festzuhalten, dass dem Bund lediglich die Grundsatzgesetzgebung zukommt, den Bundesländern jedoch die Ausführungsgesetzgebung und der Vollzug obliegt.

Wir möchten Sie daher ersuchen, Ihre Fragen an die für Sie zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu richten.

Für weitere, darüber hinausgehende Anfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

BürgerInnenservice RK/AH
——————————————————-
Referat BürgerInnenservice I/B/8

 

Typisch für Österreich! Zuerst ein Gesetz verabschieden, dann die Auskunft verweigern, weil man sich damit beschäftigen müsste, also auf andere abschieben! DAMIT ist aber nun Tür und Tor für komplett unterschiedliche Auslegungen geöffnet! Je nach Bundesland und Behörde könnten nun ganz andere Definitionen zur Anwendung kommen!

 

Also habe ich an zwei Niederösterreichische Bezirkshauptmannschaften die Anfrage weitergeleitet. Man darf auf die Antworten gespannt sein:

 

Werte Damen und Herren!

Da wir einige offene Fragen bezüglich dem novellierten Tierhaltegesetz in Bezug auf Schlittenhunde haben, diese aber vom Bundesministerium für Gesundheit (dem Verfasser dieser Novelle!) keine Beantwortung dieser Fragen bekommen haben und an die Bezirksverwaltungsbehörde, also auch Sie, verwiesen wurden, sende ich meine Anfrage an Sie inkl. der Antwort des BMG an Sie zur Beantwortung weiter. Vielen Dank im Voraus, für die für uns wichtige Beantwortung dieser Punkte, da wir das als Schlittenhunde- sportverein natürlich wissen müssen, und auch unsere Mitglieder ein Recht auf genauere Auskünfte haben.

Mit freundlichem Gruß,
Christian Veigl
12.04.2016

Ergeht an: BH Wien Umgebung als unseren Vereinssitz
BH Wiener Neustadt als zuständige Behörde für einen unserer Rennorte

 

 

Schon voriges Jahr habe ich die NÖ Tierschutzombudsfrau Dr. Lucia Giefing darum gebeten, genaue Definitionen zum damals vorliegenden Novellierungsentwurf gebeten, wurde aber abgeschaselt wie man so sagt. Es gab einfach trotz mehrerer Mails keine konkreten Angaben und Antworten!

 

Eine Antwort der BH Wiener Neustadt vom 18.4.2016 ist eingetroffen, wie vermutet mit keiner Beantwortung, sondern weiterer Abschiebung auf eine weitere Zuständigkeitsstelle, nämlich zurück zur TSO Giefing:

 

Sehr geehrter Herr Veigl!

Ihre Anfrage wurde, um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, im Wege der NÖ Tierschutzombudsfrau Dr. Giefing, an die dafür zuständige Abteilung RU5 beim Amt der NÖ Landesregierung weitergeleitet.

Mit freundlichen Grüßen

Amtstierarzt
DDr. Michael Gneist
2700 Wr. Neustadt

 

 

Update, 4. Mai 2016: Knapp ein Monat nach meiner ersten Anfrage, wurde mein Schreiben an die zuständigen Stellen noch immer NICHT beantwortet! Die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung sieht es offensichtlich nicht als ihre Bürgerpflicht an, Anfragen zu beantworten. Ob der Grund dafür einfach reine Ignoranz, Beantwortungsverweigerung weil es Arbeit wäre oder dem Tun oder eben Nichtstun einer Vorzimmerdame zuzuschreiben ist, kann ich leider nicht beantworten. Doch mehrt sich mittlerweile diese Tatsache bei der BH Wien-Umgebung! Auch Anfragen zu anderen Themen wurden bisher (über Monate und sogar Jahre hinweg!) nicht beantwortet!!

 

Update, 14. Juni 2016: Knapp zwei Monate nach meinen Anfragen waren unsere Fragen nach wie vor unbeantwortet. Auf ein weiteres Mail hin (an beide Bezirkshauptmannschaften) wurde ich am selben Tag noch vom Amtsveterinär aus Wiener Neustadt angerufen. Er teilte mir mit, dass er selbst sehr verwundert darüber wäre, dass es noch immer keine Antworten gab, und versprach mir, selbst auch zu urgieren, da es ihn selbst interessiere und meine Fragen durchaus berechtigt wären. Vielen Dank Hr. DDr. Michael Gneist!

Seitens der BH Wien Umgebung kam dann auch ein knappes Mail:

 

Sehr geehrter Herr Veigl! Ich bedaure, dass Ihr Schreiben untergegangen ist, kann aber Ihre allgemeinen Fragen ohnehin nicht beantworten. Ich bin Sachverständiger an einer  Bezirksverwaltungebehörde (sic!) und kann keine Interpretationen von Gesetzen abgeben, vielmehr habe ich im Einzelfall zu beurteilen, ob beispielsweise eine Veranstaltung mit Tieren genehmigungsfähig ist oder nicht. Keinesfalls kann ich anderen Behörden vorgreifen. Viele Fragen sind überhaupt nicht sachverständig zu beantworten, beispielsweise was den Schlittenhundesport auszeichnet, das müssten doch die einschlägigen Vereine besser wissen.

Ich werde Ihre Anfrage an das Amt der NÖ Landesregierung weiterleiten. Mit freundlichem Gruß, Holger Herbrüggen

 

Also das ist eine Antwort, die man üblicherweise einen Schimmelbrief nennt! Abgesehen davon dass das BMG die Auslegung an die BH’s überträgt, können diese das neue Gesetz nicht interpretieren?? Sind wir wirklich in einer Bananenrepublik?? Er will keinen anderen Behörden vorgreifen? Welchen denn?? Oder schreibt er von der TSchO Giefing? Und ich soll mich an Schlittenhundevereine wenden, die das doch besser wissen?? Nun, wir sind ein Schlittenhundeverein, und wir wenden uns an die Behörden, weil wir eben Auskunft benötigen!! Das dürfte aber bei dem Herren nicht angekommen sein, oder es interessiert ihn einfach nicht …

 

Update, 22. Juni 2016: Gestern wurde mir die Antwort der zuständigen Stelle in St. Pölten, das Amt der NÖ Landesregierung Abteilung RU5, weitergeleitet. Ich kam aus dem Staunen und Kopfschütteln nicht mehr raus:

Memoformat_Seite_1 Memoformat_Seite_2

Die gesetzgebenden Stellen nehmen also die Definition eines Schlittenhundes von WIKIPEDIA als Standardangabe was ein Schlittenhund ist!! Kann es das noch sein? Sind wir wirklich in einem Staat, in dem unwissende Dilettanten Gesetze erlassen, und sich auf Informationen von zweifelhaften Internetplattformen verlassen? Was, wenn der Eintrag über “Schlittenhunde” verändert wird? Gilt dann die neue Definition so ganz einfach und nebenbei? Grundsätzlich wurden aber meine Fragen wieder nicht zur Gänze ordentlich beantwortet.

Wenn nun ein Hund der einen Schlitten mittels Leine und Geschirr vom Gesetz her als Schlittenhund definiert wird, dann könnte ja beim Ziehen von Trainingswagen, Bikes, Scootern und ähnlichen Sportgeräten das neue Gesetz nicht zur Anwendung kommen, weil es ja ohne Schlitten kein Schlittenhunde wäre … ich habe nochmals nachgehakt – wieder bei dem uns zuständigen Amtstierarzt für Rohr im Gebirge – und warte wieder auf Antwort:

 

Werter Hr. DDr. Michael Gneist,

so wie ich das lese, gilt ein Schlittenhunde also nur dann als Schlittenhund (und auch andere Rassen), wenn diese definitiv mit Geschirr und Zugleine an einem Schlitten Zugarbeit leisten müssen. In diese Definition fallen also nicht Trainingswagen, Bike, Scooter und alle anderen Zughundesportarten rein. Richtig? Wenn also ein Event länger als 3 Tage dauert und keiner der Hunde einen Schlitten zieht, dann greift die neue Regelung also nicht. Hab ich das so richtig verstanden?? VIELEN DANK für Ihre Antwort und die Weiterleitung der Antworten der RU5.

Mit freundlichem Gruß, Christian Veigl, 21.06.2016

 

Update, 28. Juli 2016: In Abwesenheit (Urlaub) habe ich nun noch zwei Mails erhalten. Ich gehe davon aus, dass dies aufgrund der Intervention des Landtagsabgeordneten Lukas Mandl geschah, den ich bat hier mal Druck zu machen, weil ich von der BH Wien-Umgebung und dem Land Niederösterreich zum Zeitpunkt meines Mails an ihn noch keine Antworten (nach Wochen) erhalten hatte. Das Mail der BH Wien-Umgebung erscheint mir irgendwie wie ein Affront gegenüber einem Bürger, der nur genau wissen will, was nun Sache ist:

 

Sehr geehrter Herr Veigl! In dieser Angelegenheit wiederhole ich meine Ihnen bereits am 06. 06. 2016 mitgeteilte Ansicht, dass Ich bedaure, dass es mir als Sachverständiger einer  Bezirksverwaltungsbehörde nicht obliegt, allgemeine Interpretationen von Gesetzen abzugeben und ich vielmehr im Einzelfall zu beurteilen habe, ob beispielsweise eine Veranstaltung mit Tieren genehmigungsfähig ist oder nicht. Keinesfalls kann ich anderen Behörden in ihrer Beurteilung vorgreifen.  Da ich wusste, dass Sie auch die  zuständige Abteilung des Amts der NÖ Landesregierung kontaktiert haben erübrigt sich ohnehin eine Stellungnahme durch mich.  Wenn Sie konkrete Fragen zu Ihrer Tierhaltung haben  stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß, DDr. Holger Herbrüggen, Amtstierarzt

 

Nun, was soll man mit solchen Antworten anfangen? Das klingt für mich wie “Schluckts das einfach, und lassts uns damit in Ruhe”. Ich verweise daher nochmals auf das erste Mail von Hr. DDr. Herbrüggen, in dem er schreibt: “Ich bin Sachverständiger an einer  Bezirksverwaltungebehörde (sic!) und kann keine Interpretationen von Gesetzen abgeben, vielmehr habe ich im Einzelfall zu beurteilen, ob beispielsweise eine Veranstaltung mit Tieren genehmigungsfähig ist oder nicht. Keinesfalls kann ich anderen Behörden vorgreifen. Viele Fragen sind überhaupt nicht sachverständig zu beantworten, beispielsweise was den Schlittenhundesport auszeichnet, das müssten doch die einschlägigen Vereine besser wissen.” … Ich habe zum Zeitpunkt meiner ersten Anfrage kein Mail an das Amt der NÖ Landesregierung geschickt, also ist die Aussage “Da ich wusste, dass sie auch die zuständige Abteilung des Amts der NÖ Landesregierung kontaktiert haben …” erstens zu hinterfragen, zweitens interessant weil man durch Wissen einer angeblichen weiteren Anfrage selbst davon befreit ist selbst zu antworten? So funktioniert also eine Behördenstelle in NÖ? Ich kanns nicht glauben was ich da lesen muss.

Noch interessanter ist das zweite Mail das ich nun selbst von der RU5 erhalten habe, und zwar aufgrund meines Mails an den Wiener Neustädter Amtstierarzt wegen der Definition “Schlittenhund” der NÖ Landesregierung:

 

Sehr geehrter Herr Veigl, Ihre nachstehende Anfrage wurde uns seitens des zuständigen Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt weitergeleitet. Die der Regierungsvorlage zur Novellierung der 2. Tierhaltungsverordnung angeschlossenen Erläuterungen lassen erkennen, dass der Gesetzgeber mit der aktuellen Fassung der 2. Tierhaltungsverordnung insbesondere Neuregelungen und Klarstellungen zu Mindestanforderungen an den Transport und die Unterbringung von Schlittenhunden im Zuge von mit derartigen Tieren abgehaltenen Sportveranstaltungen verfolgte.

Wie bereits im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 21.6.206 ausgeführt, sind als “Schlittenhunde” solche anzusehen, die im Rahmen entsprechender Veranstaltungen Schlitten oder vergleichbare Sportgeräte in wettbewerbsmäßiger oder -ähnlicher Weise  ziehen; unter die Definition “Schlittenhund” fallen daher alle jene Hunde, die zu derartigen Zwecken zu solchen Veranstaltungen mitgeführt werden, auch wenn sie (z.B. verletzungsbedingt, etc..) nicht konkret zum Einsatz kommen sollten, aber für die Dauer der Veranstaltung in den Boxen untergebracht werden, etc.. In jedem Fall kann es sich dabei aber immer nur um Hunde handeln, die für derartige Zwecke auch tatsächlich und regelmäßig trainiert sind, was daher auch “Trainingsfahrten, gleichgültig ob einzeln im “privatem Einzeltraining” oder im Rahmen von Trainingscamps mehrerer Sportler, sowie auch dafür üblicherweise verwendete Trainingsschlitten oder -wagen einschließt.

Vom Begriff “Schlittenhunde” sind – trotz einer aus der Überschrift zu Zif.1.8, 2. Tierhaltungsverordnung ev. vordergründig vermutbaren Interpretationsmöglichkeit – damit Hunde nicht umfasst, die zwar (ev. auch nur teilweise/sekundär) als „Zugtier“, aber ohne unmittelbaren oder primär “hundesportlichen Hintergrund” verwendet werden (wie z.B. das vorwiegende oder teilweise Ziehen des Hundehalters auf dessen Fahrrad oder Scooter o.ä. fahrbaren Geräten im Rahmen des Hunden gemäß Z.1.1 Abs. (1) der zu gewährleistenden Auslaufes).

Für diese Hunde (Begleithunde, „pensionierte“, d.h. nicht mehr zum Einsatz kommende Schlittenhunde,….) sowie auch für die Haltung o.a. Schlittenhunde außerhalb von Trainings- oder Sportveranstaltungen finden die allgemein gültigen Bestimmungen (für Auslauf,…) der Anlage 1 der 2. Tierhalteverordnung Beachtung.

Kein Interpretationsspielraum besteht hingegen bezüglich der Regelung gem. Z. 1.8 Abs.(2), lit.b)  2.Tierhaltungsverordnung, wonach  im Rahmen von (Schlittenhunde)Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als 3 Tagen die an dieser Stelle für Unterbringungsboxen angeführten Mindestmaße nicht unterschritten werden dürfen.

Mit freundlichen Grüßen, NÖ Landesregierung, Im Auftrag, Martin Tschulik (Abteilung Naturschutz)

 

Geht es nur mir so, oder versucht man nun sich seitens der Behörden nun irgendwie zu winden? Das Mail der RU5 an mich, unterscheidet sich nun in Punkto Interpretation “Schlittenhunde” komplett vom Mail der RU5 an die BH Wiener Neustadt, wo man sich auf Wikipedia berief! Jetzt auf einmal ist nicht mehr Wikipedia das Maß aller Dinge, sondern es wird bereits ausgeweitet und angepasst. Wie soll man mit solchen schwammigen Informationen also umgehen? Offensichtlich wird hier so lange gedreht und gebastelt bis es den zuständigen “Damen” in den staatlichen Tierschutzstellen passt. Anders sind diese Angaben in den diversen Mails nicht zu interpretieren.

 

Ich bleibe am Ball und informiere Euch sicher weiter in dieser Sache …

Schreibe einen Kommentar

Deine Email-Adresse wird nicht veröffentlicht.

*